Friedhöfe

Die Stadt Wunstorf verwaltet die Friedhöfe in den Ortschaften Bokeloh, Idensen, Kolenfeld und Mesmerode sowie den städtischen Teil des Friedhofes Luthe. Alle übrigen im Gebiet der Stadt Wunstorf liegenden Friedhöfe sind kirchliche Friedhöfe.

Anmeldung eines Sterbefalles bei der Stadt Wunstorf

Alle für die Anmeldung der Beisetzung erforderlichen Formalitäten erledigen in der Regel die privaten Bestattungsunternehmen für Sie.

Art der Bestattung

Die Bestattungsart (Sarg- oder Urnenbestattung) richtet sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Sofern die zu bestattende Person hierüber zu Lebzeiten keine Willensbekundung abgegeben hat, bestimmten die Angehörigen die Art der Bestattung.

Wahl der Grabart

Auf den städtischen Friedhöfen werden zur Zeit folgende Grabarten angeboten:

Sargbestattung
Grabart Friedhof Reihengrabstätten Wahlgrabstätten Rasen-Reihengräber Rasen-Wahlgrabstätten Anonyme Bestattung
Bokeloh X X X X
Idensen X X X X
Kolenfeld X X X
Luthe (X) (X) X
Mesmerode X X X X

Urnenbestattung
Grabart Friedhof Urnenreihengrabstätten Urnenwahlgrabstätten Rasen-Urnen-Reihengräber Rasen-Urnenwahlgrabstätten Anonyme Bestattung
Bokeloh X X X X
Idensen X X X
Kolenfeld X X
Luthe X X X
Mesmerode X X X X

Reihengrabstätten sind grundsätzlich einzelne Grabstellen. Sie werden im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt und können nicht ausgewählt werden. Das Nutzungsrecht an einem Reihengrab kann nicht über die Ruhezeit hinaus verlängert werden. Weitere Beisetzungen auf dieser Grabstelle sind in der Regel nicht möglich.

Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Lage der Grabstätte wird mit der Erwerberin bzw. dem Erwerber des Nutzungsrechtes abgestimmt. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann verlängert bzw. nach Zeitablauf wieder erworben werden.

Rasen-Gräber sind Grabstätten ohne Flächen für Anpflanzungen. Die Gräber befinden sich auf einer Rasenfläche, die von der Stadt Wunstorf dauerhaft gepflegt wird. Auf den Gräbern sind ausschließlich spezielle ebenerdig liegende Platten zugelassen. Für die dort Bestatteten kann Blumenschmuck an einer hierfür hergerichteten zentralen Stelle abgelegt werden. Es ist nicht gestattet, auf der Grabstätte selbst Anpflanzungen (ausgenommen Rasen) vorzunehmen, Blumenvasen, -schalen und andere Gegenstände aufzustellen sowie die Fläche mit Materialien jeglicher Art (Kies u. A.) zu belegen, da dies die Durchführung der Pflegearbeiten erschwert.

Anonyme Bestattungen werden ausschließlich auf schriftlich nachgewiesenem Wunsch der bzw. des Verstorbenen oder ihrer bzw. seiner Angehörigen vorgenommen. Das Grabfeld besteht aus einer Rasenfläche, die durch die Stadt Wunstorf gepflegt wird. Die Lage der einzelnen Grabstellen soll weder für die Angehörigen noch die Allgemeinheit erkennbar sein, so dass Grabschmuck, Grabmale oder andere Kennzeichnungen der Beisetzungsstelle generell nicht gestattet sind. Für die anonym Bestatteten kann Blumenschmuck an einem hierfür hergerichteten zentralen Gedenkstein abgelegt werden. Die Bestattung wird durch Bedienstete der Stadt Wunstorf unter Ausschluss der Anwesenheit von Angehörigen oder sonstigen Personen durchgeführt.

Ruhezeit

Auf den Friedhöfen Bokeloh, Idensen, Luthe und Mesmerode beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 25 Jahre. Auf dem Friedhof Kolenfeld beträgt die Ruhezeit für Leichen und Aschen 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

Nutzungsrechte

Nutzungsrechte an Grabstätten aller Art werden in der Regel erst anlässlich eines Sterbefalles verliehen. Personen mit einem Alter von über 65 Jahren können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten zu Lebzeiten erwerben, sofern die Stadt Wunstorf die erforderliche Zustimmung erteilt.

Pflege der Grabstätten

Die Grabstätte muss von der bzw. dem Nutzungsberechtigten innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet und dauerhaft in Stand gehalten werden (Ausnahme Rasengräber). Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter und der Würde des Friedhofes sowie der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet. Soweit auf der Grabstätte Bodensenkungen entstehen, sind diese von der bzw. dem Nutzungsberechtigten umgehend zu beseitigen.

Allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften der Grabstätten bzw. Grabmale

Für die städtischen Friedhöfe Bokeloh, Idensen, Kolenfeld (alter Friedhofsteil), Luthe und Mesmerode bestehen nur allgemeine Gestaltungsvorschriften. Lediglich auf dem neuen Friedhofsteil des Kolenfelder Friedhofes gibt es zusätzliche in der Friedhofssatzung (§ 21) einzeln aufgeführte Anforderungen an Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale. Auf dem Kolenfelder Friedhof hat die Erwerberin bzw. der Erwerber die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in der Regel in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

Errichtung und Veränderung von Grabmalen

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadt Wunstorf. Für die Beratung, den Entwurf, die Fertigung und die Aufstellung eines Grabmales sind private Bildhauer- und Steinmetzbetriebe zugelassen, die in Ihrem Auftrage auch die erforderliche Genehmigung bei der Stadt Wunstorf einholen. Die Aufstellung eines stehenden Grabmales darf nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden, da Grabmale entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind von den jeweiligen Nutzungsberechtigten dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, muss unverzüglich Abhilfe geschaffen werden. Für Schäden, die durch umstürzende Grabmale entstehen, haftet die bzw. der Nutzungsberechtigte. Einmal jährlich überprüft die Stadt Wunstorf die Standsicherheit aller Grabmale.

Einebnung von Grabstätten

Die bzw. der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte wird auf den Ablauf der Nutzungszeit sechs Monate vorher schriftlich hingewiesen. Reihengräber werden nach Ablauf der Nutzungszeit komplett von der Stadt Wunstorf abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrechte nicht erneuert bzw. verlängert werden, sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungsdauer durch die Nutzungsberechtigte bzw. den Nutzungsberechtigten abzuräumen und einzuebnen. Die Einebnung umfasst die vollständige Entfernung des Grabmales mit Fundament, der ggf. vorhandenen Steineinfassung sowie aller Pflanzen, Sträucher und sonstigen Gegenständen, die sich auf der Grabfläche befinden. Das Einsäen der abgeräumten Fläche sowie den Abtransport des Steinmaterials übernimmt die Stadt Wunstorf. Eine Mitteilung über die vorgenommene Einebnung nimmt die Friedhofsverwaltung gern auf, da hierdurch u.a. die Grabeinsaat beschleunigt werden kann.

Auskünfte und Beratung

Siehe unten. Nach vorheriger Absprache können Termine auch außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten vereinbart werden.

Ansprechpartner/in

  Frau Katharina Hernandez
  Rathaus Gebäude D, Zimmer D132
  Südstr. 1
  31515 Wunstorf
  Telefon: 05031 101-330
  Fax: 05031 101-209
  E-Mail: <Katharina.Hernandez@wunstorf.de>

Dokumente
67-1 Friedhofssatzung (80 kB)
67-2 Friedhofsgebührensatzung (76 kB)

Quelle: Website der Stadt Wunstorf abgerufen am 21.07.2011